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Satzung

V e r e i n s s a t z u n g

 

1. Name, Sitz und Geschäftsjahr

  • 1.1 Der Verein führt den Namen Turn - und Sportverein Gauselfingen e.V. und hat seinen Sitz in Burladingen - Gauselfingen.
  • 1.2 Er ist in das Vereinsregister des Amtsgericht Hechingen eingetragen.
  • 1.3   Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

     

2. Zweck, Gemeinnützigkeit

  • 2.1 Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, der Errichtung von Sportanlagen und der Jugendarbeit.
  • 2.2 Dabei verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen. aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • 2.3  Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral und verfolgt keine politischen Ziele.
  •  

3.  Mitgliedschaft

  • 3.1 Erwerb der Mitgliedschaft
  • Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die aktiv die sportlichen Angebote des TSV Gauselfingen nutzt. Angehörige des Vereins im Alter von 14 bis 18 Jahren gelten als Jugendliche. Die unter 14 Jahre alten Angehörigen des Vereins sind Kinder. Sie werden in Jugend- und Kinderabteilungen zusammengefasst. Mit dem vollendeten 18. Lebensjahr erhalten alle Jugendlichen Wahl- und Stimmfähigkeit in allen den Verein betreffenden Angelegenheiten.
  • Fördermitglied kann jeder werden, der den Verein finanziell unterstützt.
  • Die Mitgliedschaft (Aktiv oder Fördermitglied) wird schriftlich beim Vorstand beantragt und von diesem in der nächsten Vorstandssitzung entschieden. Jedes Mitglied (Aktiv oder Fördermitglied) hat mit einer Stimme Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung.
  • .
  • 3.2 Bei nicht volljährigen Personen ist die schriftliche Zustimmung der Eltern erforderlich.

3.3 Mit der Aufnahme anerkennt das Mitglied die Satzung.

  • 3.4 Die gleichzeitige Zugehörigkeit aktiver Mitglieder bei einem anderen Sportverein bedarf der Zustimmung des Vorstandes. Diese Zustimmung gilt als erteilt, wenn bei der schriftlichen Anmeldung auf die Mitgliedschaft in einem anderen Verein hingewiesen ist.

3.5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  • a.) mit dem Tod des Mitglieds
  • b.) durch freiwilligen Austritt
  • c.) durch Ausschluss aus dem Verein

    d.) durch Streichung von der Mitgliederliste

    Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

  • Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
  • Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen.
  • Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschluss beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung durchzuführen. Geschieht das nicht, gilt der Auschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied vor dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufunqsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
  • Für Kinder und Jugendliche gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.
  • 3.6 Mitgliedsbeiträge
  • Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden in den Vorstandssitzungen beschlossen.
  • 3.7 Ehrenmitglieder
  • Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.
  • Diese werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt.
  •  

4. Organe des Vereins

  • Organe des Vereins sind:

1.

der

Vorstand

2.

der

Vorstand gem. § 26 BGB

3.

der

Beirat

4.

der

Jugendleiter

5.

die

Leiter der Abteilungen

6.

die

Mitgliederversammlung

7.

der

Förderbeirat

4.1. Der Vorstand

  • Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem dritten Vorsitzenden mit vereinsinternen Aufgaben, dem Kassierer und dem Schriftführer. Der dritte Vorsitzende ist nicht Vorstand gem. § 26 BGB.
  • Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Kassier und der Schriftführer. Je zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Erste oder der Stellvertreter, vertreten den Verein gemeinsam.

 

 4.1.1 Die Zuständigkeit des Vorstands

  • Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
    • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
    • Einberufung der Mitgliederversammlung
    • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    • Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
    • Beschluss der Mitgliedsbeiträge
  • Bei internen Sitzungen vertritt der Schriftführer im Falle der Verhinderung den 1ten, 2ten, und 3ten Vorsitzenden.
  • Der Kassierer hat die Verwaltung des gesamten Rechnungswesens. Er hat die Kasse wahrheitsgetreu und pünktlich zu verwalten, die Zahlungen nur auf Anweisung der Vorsitzenden zu leisten und über die Kassenverwaltung dem Verein Rechnung abzulegen. Alljährlich hat die Prüfung der Kasse stattzufinden. Der 2. Vorsitzende ist berechtigt, jederzeit Kassenprüfungen vorzunehmen.
  • 4.1.2 Amtsdauer des Vorstands
  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren vom Tage Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
  • Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

4.1.3 Beschlussfassung des Vorstands

  • Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen,
  • die vom einem Vorsitzenden, schriftlich oder fernmündlich einberufen werden.
  • In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten.
  • Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
  • Die Vorstandssitzunqen sind mindestens einmal im Monat einzuberufen. Dazu werden folgende Organe des Vereins eingeladen, die bei den Sitzungen stimmberechtigt sind.
    • der Vorstand
    • der Beirat
    • der Jugendleiter
    • die Leiter der Abteilungen
    • ein Vertreter des Förderbeirates
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder,
  • darunter der Vorsitzende oder der stellv. Vorsitzende, anwesend sind.
  • Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellv. Vorsitzende. Die Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

4.3 der Beirat

  • Die Anzahl der Beiräte wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Sie werden auf die Dauer von 2 Jahren vom Tage der Wahl an gerechnet, von der Mitgliederversammlung gewählt; sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Beirats im Amt. Jedes Mitglied des Beirats ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirats sein. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Er unterrichtet sich in geeigneter Weise über die Anliegen der Vereinsmitglieder und macht dem Vorstand Vorschläge für die Geschäftsführung.
  • 4.4 der Jugendleiter
  • Der Jugendleiter wird für 2 Jahre vom Tage der Wahl an gerechnet von der
  • Mitgliederversammlung gewählt; er bleibt jedoch zur Neuwahl des
  • Jugendleiters im Amt. Der Jugendleiter ist für alle Jugendfragen zuständig, die er jeweils dem Vorstand vorzubringen hat. Der Jugendleiter wird auf der Mitgliederversammlung vom allen Mitgliedern gewählt.

4.5 die Leiter der Abteilungen

  • Die Leiter der Abteilungen werden für 2 Jahre vom Tage der rechnet von der Mitgliederversammlung gewählt; sie bleiben zur Neuwahl der Leiter der Abteilungen im Amt. Die Durchführung des Turn- und Sportbetriebes ist Aufgabe der einzelnen Abteilungen. Jede Abteilung wird von einem Ausschuss geleitet. Die Abteilungsleiter arbeiten unter eigener Verantwortung. Eventuelle Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch den Vorstand.
  • die Mitgliederversammlung

4.6.1 Aufgaben und Stimmrechte

  • In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied (Aktives oder Fördermitglied) eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende
  • Angelegenheiten zuständig:
  • -Entgegennahme des Jahresberichts
  • -Entlastung des Vorstands
  • -Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Beirats.
  • - Wahl der Jugendleiter

  • - Wahl der Abteilungsleiter 
  • -Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss
  • des Vorstandes.
  • -Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

 

4.6.2 Einberufung und Termin der Mitgliederversammlung

  • Jeweils im 1. Quartal eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie ist vom Vorsitzenden einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung in den Amtsblatt der Stadt Burladingen. Die Einberufungsfrist beträgt 1 Woche. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 4 Tage zuvor beim l. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind.

4.6.3 die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übergeben werden. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  • Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von mehr als drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei genau drei Viertel gilt die beantragte Änderung als abgelehnt.
  • Für Wahlen gilt folgendes
  • Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten fest, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist
  • Es soll folgende Feststellungen enthalten:
  • Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
  • Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

 

4.6.4 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  • Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn eine Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Paragraphen 4.5.3 entsprechend.
  • Werden die Ämter des Vorstandes während einer ordentlichen Mitgliederversammlung nicht besetzt, ist der Vorstand verpflichtet innerhalb von 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
  • 4.7 Der Förderbeirat

 

4.7.1 Mitgliedschaft und Beiträge

  • Mitglied des Fördererbeirates ist, wer den Verein finanziell unterstützt. Die Höhe der finanziellen Unterstützung bestimmt das Fördermitglied selbst. (Aufnahme siehe 3.1)
  • 4.7.2 Stimmrechte
  • Der Förderbeirat tagt mit der Mitgliederversammlung. Jedes Fördermitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung.
  • 4.7.3 Vertreter
  • Der Förderbeirat hat das Recht auf ein stimmberechtigtes Mitglied in den Vorstandsitzungen. Der Delegierte des Förderbeirats wir von den Fördermitgliedern mit einfacher Mehrheit gewählt.
  • 5. Auflösung des Vereins
  • Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
  • Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 4 Fünfteln der erschienenen Mitglieder. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellv. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  • Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Stadtgemeinde Burladingen, die es zunächst 5 Jahre zu verwalten hat, um es auf einen neu zu gründenden Verein mit gleicher Zielsetzung zu übertragen. Nach Ablauf dieser Frist ist das Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Stadtteil Gauselfingen zu verwenden.

6. sonstige Bestimmungen

  • Der Verein haftet nicht für die zu irgendwelchen Übungsstunden und Vereinsveranstaltungen mitgebrachten Kleidungsstücke, Wertgegenstände oder Bargeldbeträge.

7. Vermögen

  • Sämtliche Gerätschaften und dergleichen, auch die der einzelnen Abteilungen sind nicht Vermögen der einzelnen Mitglieder, sondern des gesamten Vereins.
  • Für Vereinschulden haben die Mitglieder nicht aufzukommen, wenn nicht ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt.

8. Zeugwart

 

  • Der Zeugwart wird vom Vorstand bestimmt. Er hat für die Verwahrung und Erhaltung aller dem Verein gehörenden Gegenstände und Einrichtungen zu sorgen. Er hat ein Verzeichnis über die ihm anvertrauten Gegenstände zu führen und für deren Versicherung gegen Feuer und Einbruchdiebstahl besorgt zu sein.

 

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  • TSV-Gauselfingen
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